Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles den zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie des Kostenbeitrages Verpflichteten eine PflegegebührenrechnungGebührenrechnung (Behandlungsgebührenverrechnung) bzw Kostenbeitragsrechnung (§ 62) mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Er kann jedoch bereits nach einer Anstaltspflege von 30 Tagen in der gleichen Weise eine Zwischenrechnung legen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.
(1) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung des Pflegefalles den zur Zahlung der PflegePflegegebühren bzw LKF-Gebühren und Sondergebühren sowie des Kostenbeitrages Verpflichteten eine PflegegebührenrechnungGebührenrechnung (Behandlungsgebührenverrechnung) bzw Kostenbeitragsrechnung (§ 62) mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Er kann jedoch bereits nach einer Anstaltspflege von 30 Tagen in der gleichen Weise eine Zwischenrechnung legen.
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann an Stelle der Zahlungsfrist von zwei Wochen eine längere Zahlungsfrist oder die Aufforderung gestellt werden, den ausgewiesenen Betrag in Teilbeträgen zu bezahlen.