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(1) Neben Abteilungen (§ 24 Abs. 5) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichteteingerichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
(2) Sonderkrankenanstalten gemäß Abs. 1, die in Abteilungen untergliedert sind, können auch unter der ärztlichen Leitung eines anderen geeigneten Arztes stehen, wenn die Abteilung für Psychiatrie, in der die genannten Beschränkungen bestehen, von einem Facharzt für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie geleitet wird. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
(1) Neben Abteilungen (§ 24 Abs. 5) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichteteingerichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für, Neurologie und Psychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.
(2) Sonderkrankenanstalten gemäß Abs. 1, die in Abteilungen untergliedert sind, können auch unter der ärztlichen Leitung eines anderen geeigneten Arztes stehen, wenn die Abteilung für Psychiatrie, in der die genannten Beschränkungen bestehen, von einem Facharzt für Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie geleitet wird. Psychiatrische Organisationseinheiten, die für die Behandlung von Kindern bestimmt sind, haben unter der Leitung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu stehen.