§ 80 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (§§ 1 bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die §§ 42, 47 Abs 3, 50, 51a, ausgenommen Abs 7, 56 Abs 1 zweiter Satz, 56 Abs 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen wird, und 56 Abs 3 und 4 sinngemäß.

(2) Für gemeinnützige private Krankenanstalten (§ 42) finden darüber hinaus auch die §§ 51a Abs 7, 60, 61, 62, 64 Abs 2 und 3 und 67 Abs 1 und 4 sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig.

(3) § 51 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend dem Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.

(4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 71 bis 76 und § 78.

(5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(6) § 57 (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.11.2019

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (§§ 1 bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die §§ 42, 47 Abs 3, 50, 51a, ausgenommen Abs 7, 56 Abs 1 zweiter Satz, 56 Abs 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen wird, und 56 Abs 3 und 4 sinngemäß.

(2) Für gemeinnützige private Krankenanstalten (§ 42) finden darüber hinaus auch die §§ 51a Abs 7, 60, 61, 62, 64 Abs 2 und 3 und 67 Abs 1 und 4 sinngemäß Anwendung. Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt ist die Landesregierung zuständig.

(3) § 51 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend dem Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.

(4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 71 bis 76 und § 78.

(5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

(6) § 57 (Leichenöffnung) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn diese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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