§ 86 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in jenen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen gemäß § 19 SAGES-Gesetz gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SAGES als Versicherungsträger. Handlungen, die den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, kann der SAGES rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in jenen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen gemäß § 19 SAGES-Gesetz gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SAGES als Versicherungsträger. Handlungen, die den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, kann der SAGES rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

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