§ 92 SKAG § 92

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 92

(1) Die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz) zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger einer Krankenfürsorgeeinrichtung, insbesondere das Ausmaß der von der Krankenfürsorgeeinrichtung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren, sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln.

(2) Gemäß Abs 1 abgeschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Abs 2 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.

(4) Das Einsichts- und Informationsrecht nach § 84 Abs 1 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2000
Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen

§ 92

(1) Die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten (§ 10 Abs 1 SAKRAF-Gesetz) zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger einer Krankenfürsorgeeinrichtung, insbesondere das Ausmaß der von der Krankenfürsorgeeinrichtung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren, sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln.

(2) Gemäß Abs 1 abgeschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluss der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Abs 2 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.

(4) Das Einsichts- und Informationsrecht nach § 84 Abs 1 gilt sinngemäß.

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