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(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob
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(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.
(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommissionen
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(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.
(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)
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Im Fall des Abs 6 ist ergänzend auch dem gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Z 1 bzw die Aufforderung gemäß den Z 2 und 3 zu übermitteln.Im Fall des Absatz 6, ist ergänzend auch dem gemäß den Paragraphen 6, oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Ziffer eins, bzw die Aufforderung gemäß den Ziffer 2 und 3 zu übermitteln.
(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob
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(1a) Auf Antrag einer der im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Personen hat die jeweils zuständige Kommission dem zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 (S.OG) berufenen Organ eine Ersteinschätzung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bedenken gemäß Abs 1 Z 1 oder 2 gegen das Bestellungs- oder Auswahlverfahren zu übermitteln.
(2) Zur Antragstellung an die Kommissionen sind berechtigt:
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(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs 2 Z 3 und 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Einwilligung der betroffenen Person.
(4) Ein Antrag an die Kommissionen
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(5) Sobald ein Verfahren bei einer Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission davon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
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(6) Betrifft das Verfahren vor einer Kommission ein Bestellungs- oder Auswahlverfahren nach dem S.OG, kann das zur Entscheidung gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG berufene Organ mit der Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung bis zum Vorliegen des Gutachtens (Abs 7) zuwarten. Ein im Entscheidungszeitpunkt vorliegendes Gutachten oder eine vorliegende Ersteinschätzung (Abs 1a) ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Wird die Bestellungs- oder Anstellungsentscheidung vor dem Vorliegen der Ersteinschätzung getroffen, ist davon die Kommission zu verständigen. In diesem Fall ist das Verfahren zur Abgabe der Ersteinschätzung abzubrechen und die Antragstellerin oder der Antragsteller davon zu informieren.
(7) Ersteinschätzungen (Abs 1a) sind innerhalb von vier Wochen, Gutachten (Abs 1) ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission den im Abs 5 Z 1 bis 4 genannten Stellen bzw Personen zu erstatten.
(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, hat sie in ihrem Gutachten (Abs 1)
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Im Fall des Abs 6 ist ergänzend auch dem gemäß den §§ 6 oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Z 1 bzw die Aufforderung gemäß den Z 2 und 3 zu übermitteln.Im Fall des Absatz 6, ist ergänzend auch dem gemäß den Paragraphen 6, oder 12 S.OG zur Entscheidung berufenen Organ von der Kommission der Vorschlag gemäß Ziffer eins, bzw die Aufforderung gemäß den Ziffer 2 und 3 zu übermitteln.