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(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.
(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können, wenn innerhalb des Umkreises eines solchen Schulweges eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 30 schulpflichtigen Kindern vorhanden ist.