§ 7b SchuOG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Neue Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbständige Neue Mittelschulen,

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklasse einer selbständigen Neuen Mittelschule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters§ 7b SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) § 3 Abs 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Neue Mittelschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbständige Neue Mittelschulen,

2.

als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklasse einer selbständigen Neuen Mittelschule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des gesetzlichen Schulerhalters§ 7b SchuOG 1995 seit 31.08.2019 weggefallen.

(3) § 3 Abs 5 gilt sinngemäß.

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