§ 9 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Schulen;

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.

Im Fall der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a)

Allgemeine Sonderschule (für Kinder mit Leistungsbehinderung oder Lernschwäche);

b)

Sonderschule für Kinder mit Körperbehinderung;

c)

Sonderschule für Kinder mit Sprachstörung;

d)

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)

Sonderschule für gehörlose Kinder;

f)

Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung;

g)

Sonderschule für blinde Kinder;

h)

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i)

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Abs 2 unter lit b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, „MittelschuleHauptschule” ", Neue Mittelschule" bzw. “Polytechnische Schule”, und zwar in den Fällen der lit b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernisse die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:

1.

als selbstständige Schulen;

2.

als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art (Abs 2) angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Sonderschule.

Im Fall der Z 2 ist bei ganztägigen Schulformen in der Tagesbetreuung eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs 1 und 2 Anwendung.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a)

Allgemeine Sonderschule (für Kinder mit Leistungsbehinderung oder Lernschwäche);

b)

Sonderschule für Kinder mit Körperbehinderung;

c)

Sonderschule für Kinder mit Sprachstörung;

d)

Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e)

Sonderschule für gehörlose Kinder;

f)

Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung;

g)

Sonderschule für blinde Kinder;

h)

Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i)

Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Abs 2 unter lit b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung “Volksschule”, „MittelschuleHauptschule” ", Neue Mittelschule" bzw. “Polytechnische Schule”, und zwar in den Fällen der lit b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch “Heilstättenschulen” eingerichtet werden.

(5) Den im Abs 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Sonderschulen wie auch an Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen, Hauptschulen und Neue Mittelschulen, hinsichtlich derer ein Verfahren gemäß § 8 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, eingeleitet wurde, an Volksschulen und Mittelschulen Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform (Abs 1 bis 6) hat nach den unter Berücksichtigung der Behinderungsarten gegebenen örtlichen Erfordernisse die Bildungsdirektion nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters zu entscheiden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gilt § 3 Abs 3.

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