§ 10 SchuOG 1995 § 10

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999

(1) Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs 1 des SchulpflichtgesetzesSchulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können. Ihre Errichtung setzt voraus, daß voraussichtlich ständig mindestens drei Klassen gebildet werden können.

(2) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kinder zwar nicht 45, aber bei Sonderschulen der im § 9 Abs 2 lit e, g und i angeführten Art mindestens acht, im übrigen mindestens zehn erreicht und es der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) im Interesse eines geregelten Schulbesuches dieser Kinder für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, an Stelle einer selbständigen Sonderschule

a)

eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Sonderschule als Sonderschulexpositur zu errichten, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen des § 29 - im Verband der Stammschule verbleiben; oder

b)

eine oder mehrere einer selbstständigen Sonderschule anderer Art, einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossene Sonderschulklassen zu errichten, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen des § 29 - einen Bestandteil der Schule bilden, der sie angeschlossen sind.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.07.2014

(1) Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs 1 des SchulpflichtgesetzesSchulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 513/1993), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können. Ihre Errichtung setzt voraus, daß voraussichtlich ständig mindestens drei Klassen gebildet werden können.

(2) Wenn die Zahl der in Betracht kommenden Kinder zwar nicht 45, aber bei Sonderschulen der im § 9 Abs 2 lit e, g und i angeführten Art mindestens acht, im übrigen mindestens zehn erreicht und es der Landesschulrat (Kollegium) nach Anhörung des Bezirksschulrates (Kollegium) im Interesse eines geregelten Schulbesuches dieser Kinder für erforderlich erachtet, sind, soweit es die vorhandenen Mittel zulassen, an Stelle einer selbständigen Sonderschule

a)

eine oder mehrere Klassen einer bestehenden Sonderschule als Sonderschulexpositur zu errichten, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen des § 29 - im Verband der Stammschule verbleiben; oder

b)

eine oder mehrere einer selbstständigen Sonderschule anderer Art, einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossene Sonderschulklassen zu errichten, wobei diese Klassen - unbeschadet der Bestimmungen des § 29 - einen Bestandteil der Schule bilden, der sie angeschlossen sind.

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