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(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe). Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(2) Die Schüler sind in Klassen einzuteilen. Die Schüler mehrerer Klassen sindSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebendeMathematik und Lebende Fremdsprache und Mathematikeine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppenihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(2a) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
(3) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe). Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(2) Die Schüler sind in Klassen einzuteilen. Die Schüler mehrerer Klassen sindSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch, lebendeMathematik und Lebende Fremdsprache und Mathematikeine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppenihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(2a) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen zeitweise gemeinsam geführt werden (Kooperationsklassen); in einzelnen Unterrichtsgegenständen können auch nur einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die andere Klasse wechseln.
(3) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.