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der Liegenschaften und Räume
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen überSoweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Lage und AnlageBildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und |
2. die Interessenvertretungen der GebäudeStädte und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäß auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werden, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffenGemeinden des Landes Salzburg.
(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen. Überdies ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen.
der Liegenschaften und Räume
(1) Die LandesregierungBildungsdirektion hat, soweit erforderlich und nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium), des LandessanitätsratesMaßgabe der baurechtlichen und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Salzburgbau-technischen Vorschriften, unter Bedachtnahme auf die baurechtlichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und Schulhygiene Richtlinienmit Verordnung nähere Bestimmungen für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 15 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen überSoweit erforderlich, sind dabei auch alle Maßnahmen zu ergreifen, die
1. | der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen, | |||||||||
2. | sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder | |||||||||
3. | die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. |
(2a) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 hat die Lage und AnlageBildungsdirektion anzuhören:
1. | den Landessanitätsrat und |
2. die Interessenvertretungen der GebäudeStädte und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten, wobei bei Lehrwerkstätten sinngemäß auch die für vergleichbare gewerbliche Betriebsanlagen bestehenden Vorschriften zu berücksichtigen sind. Ferner ist in den Richtlinien vorzusorgen, daß bei den baulichen und einrichtungsmäßigen Vorkehrungen alle Maßnahmen getroffen werden, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Landeslehrer dienen oder die sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die die durch das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffenGemeinden des Landes Salzburg.
(3) Als staatliche Symbole sind zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen. Überdies ist in jedem Klassenraum ein Kreuz anzubringen.