Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bewilligung zur Verwendung von Liegenschaften und Räumen
für Zwecke der Schule
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Benützungsbewilligungen dürfen Gebäude, sonstige Liegenschaften und einzelne Räume für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde hiefür die Bewilligung erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung durchzuführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes teilzunehmen haben. Überdies hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat anzuhören.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, der sonstigen Liegenschaften oder der Räume unter Bedachtnahmeentfallen auf die Vorschriften der §§ 15 und 16 keine Bedenken obwalten.Grund LGBl Nr 5/2000)
Bewilligung zur Verwendung von Liegenschaften und Räumen
für Zwecke der Schule
(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Benützungsbewilligungen dürfen Gebäude, sonstige Liegenschaften und einzelne Räume für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde hiefür die Bewilligung erteilt hat.
(2) Im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung durchzuführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes teilzunehmen haben. Überdies hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat anzuhören.
(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, der sonstigen Liegenschaften oder der Räume unter Bedachtnahmeentfallen auf die Vorschriften der §§ 15 und 16 keine Bedenken obwalten.Grund LGBl Nr 5/2000)