§ 19 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

Bewilligung zur Verwendung von Liegenschaften und Räumen

für Zwecke der Schule

§ 19

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Benützungsbewilligungen dürfen Gebäude, sonstige Liegenschaften und einzelne Räume für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde hiefür die Bewilligung erteilt hat.

(2) Im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung durchzuführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes teilzunehmen haben. Überdies hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat anzuhören.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, der sonstigen Liegenschaften oder der Räume unter Bedachtnahmeentfallen auf die Vorschriften der §§ 15 und 16 keine Bedenken obwalten.Grund LGBl Nr 5/2000)

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.1999

Bewilligung zur Verwendung von Liegenschaften und Räumen

für Zwecke der Schule

§ 19

(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Benützungsbewilligungen dürfen Gebäude, sonstige Liegenschaften und einzelne Räume für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde hiefür die Bewilligung erteilt hat.

(2) Im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine durch Augenschein vorzunehmende kommissionelle Überprüfung durchzuführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes teilzunehmen haben. Überdies hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung den Bezirksschulrat anzuhören.

(3) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, der sonstigen Liegenschaften oder der Räume unter Bedachtnahmeentfallen auf die Vorschriften der §§ 15 und 16 keine Bedenken obwalten.Grund LGBl Nr 5/2000)

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