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(1) Die Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn
1. | der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
2. | der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Wenn durch die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers keine Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintritt, sind die folgenden (sprengelfremden) Schüler jedoch in die Schule aufzunehmen: | |||||||||
a) | Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstreben, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder | |||||||||
b) | der allgemeinen Schulpflicht unterliegende und gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch einer Schule ausgeschlossene Schüler, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule anstreben; | |||||||||
3. | der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört und die Bildungsdirektion auch nicht einen sprengelfremden Schulbesuch (§ 35a) zugelassen hat; | |||||||||
4. | der Schüler sowohl einem eigenen Berechtigungssprengel einer |
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.
(1) Die Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine solche Schule darf nur abgelehnt werden, wenn
1. | der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt; | |||||||||
2. | der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört. Wenn durch die Aufnahme eines sprengelfremden Schülers keine Erhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintritt, sind die folgenden (sprengelfremden) Schüler jedoch in die Schule aufzunehmen: | |||||||||
a) | Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb anstreben, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, oder | |||||||||
b) | der allgemeinen Schulpflicht unterliegende und gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch einer Schule ausgeschlossene Schüler, welche die Aufnahme in eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule anstreben; | |||||||||
3. | der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört und die Bildungsdirektion auch nicht einen sprengelfremden Schulbesuch (§ 35a) zugelassen hat; | |||||||||
4. | der Schüler sowohl einem eigenen Berechtigungssprengel einer |
(3) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören.