§ 25 SchuOG 1995 (Anm: entfallen auf Grund

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse, Vorschulklassen ausgenommen, darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse sowie in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht überschreiten. Die Schülerzahl in Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung richtet sich nach den gegebenen Behinderungen der Schüler; sie darf zehn jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für gehörlose Kinder darf überdies sechs und die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer sonstigen Sonderschule acht nicht unterschreiten.

(4) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Abs 3 festgelegten Zahlen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2018

(1) Die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse, Vorschulklassen ausgenommen, darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse sowie in einer Klasse der Neuen Mittelschule darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht überschreiten. Die Schülerzahl in Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung richtet sich nach den gegebenen Behinderungen der Schüler; sie darf zehn jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für gehörlose Kinder darf überdies sechs und die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer sonstigen Sonderschule acht nicht unterschreiten.

(4) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Abs 3 festgelegten Zahlen.

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