§ 25a SchuOG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates ein Abweichen (Überschreiten oder Unterschreiten) von der gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 4 geltenden Klassenschülerzahl zulassen§ 25a SchuOG 1995 seit 31.08.2012 weggefallen. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere die Erhaltung von Schulstandorten oder die Erreichung einer höheren Schulorganisation. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Die Zulassung einer Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist.

(2) Eine Klassenschülerzahl von 30 darf keinesfalls überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2012
(1) Die Landesregierung kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates ein Abweichen (Überschreiten oder Unterschreiten) von der gemäß § 25 Abs. 1, 2 und 4 geltenden Klassenschülerzahl zulassen§ 25a SchuOG 1995 seit 31.08.2012 weggefallen. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere die Erhaltung von Schulstandorten oder die Erreichung einer höheren Schulorganisation. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Die Zulassung einer Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist.

(2) Eine Klassenschülerzahl von 30 darf keinesfalls überschritten werden.

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