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(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates von der Klassenschülerzahl gemäß § 25 Abs 1, 2 und 4 abweichen, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Eine Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist.
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates von der Klassenschülerzahl gemäß § 25 Abs 1, 2 und 4 abweichen, wenn dies aus pädagogischen, personellen oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Eine Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist.