§ 31 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die Schulsprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Hauptschulen und Neuen Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2019

Die Schulsprengel der Hauptschulen und der Neuen Mittelschulen umfassen in der Regel das Gebiet mehrerer Gemeinden und sind nach den örtlichen Verhältnissen so abzugrenzen, dass dadurch das Bestehen einer zweckmäßigen Organisation der Hauptschulen und Neuen Mittelschulen im Land sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel ein regelmäßiger Schulbesuch der in Betracht kommenden schulpflichtigen Kinder gewährleistet ist.

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