§ 35a SchuOG 1995 § 35a

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf

1.

der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der Wahlschule und

2.

der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der LandesregierungBildungsdirektion einlangen. Vor der Entscheidung hat die LandesregierungBildungsdirektion den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.

(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die LandesregierungBildungsdirektion ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.

(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die LandesregierungBildungsdirektion nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die LandesregierungBildungsdirektion eine Bescheinigung auszustellen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn

1.

durch die Aufnahme in der Wahlschule die Notwendigkeit einer KlassenteilungErhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintreten würde,

2.

durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen eintreten würde, oder

3.

durch die Aufnahme in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde.

(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen schulpflichtigen Kindes, dessen Aufnahme in die Schule auch nicht abgelehnt werden darf (§ 23 Abs 2 Z 2), bedarf

1.

der Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters der Wahlschule und

2.

der Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu beantragen. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch bei der LandesregierungBildungsdirektion einlangen. Vor der Entscheidung hat die LandesregierungBildungsdirektion den gesetzlichen Schulerhalter der Wahlschule anzuhören und dessen Haltung zum beantragten Vorhaben (Zustimmung oder Ablehnung) einzuholen.

(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs 2 Z 2 kann der gesetzliche Schulerhalter der Wahlschule die Zustimmung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Zustimmung hat die LandesregierungBildungsdirektion ein bereits eingeleitetes Verfahren formlos einzustellen und den Antragsteller davon zu verständigen. Der Antragsteller kann diesfalls innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung die Erlassung eines Bescheides beantragen.

(4) Liegt eine Zustimmung gemäß Abs 1 Z 1 vor, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die LandesregierungBildungsdirektion nicht innerhalb der Frist des Abs 5 den sprengelfremden Schulbesuch untersagt. Darüber hat die LandesregierungBildungsdirektion eine Bescheinigung auszustellen. Die LandesregierungBildungsdirektion hat einen sprengelfremden Schulbesuch zu untersagen, wenn

1.

durch die Aufnahme in der Wahlschule die Notwendigkeit einer KlassenteilungErhöhung der zuzuweisenden Personalressourcen (§ 8a Abs 3 dritter Satz Schulorganisationsgesetz) eintreten würde,

2.

durch die Aufnahme in der Wahlschule eine Überfüllung der Klassen eintreten würde, oder

3.

durch die Aufnahme in der Schule, deren Sprengel das Kind angehört, die Gefahr einer Minderung der Organisationsform eintreten würde.

(5) Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG drei Monate und beginnt frühestens vier Monate vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.

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