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(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Volksschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Volksschule (§ 30) angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
(2) Der Berechnung dieser Beiträge ist zugrundezulegen, daß
1. | von jenem Schulsachaufwand, der sich aus der Errichtung und Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. a und lit. b sublit. aa ergibt, | |||||||||
a) | einen Kostenanteil von 40 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde und | |||||||||
b) | den restlichen Kostenanteil von 60 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden | |||||||||
2. | jenen Schulsachaufwand, der sich aus der Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. b sublit. bb ergibt, die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden | |||||||||
zu tragen haben. |
(3) Für eine neu zu errichtende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z. 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z. 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Volksschule in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Schule ergibt. Zu diesem Zweck hat die LandesregierungBildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Volksschule den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Für eine bereits bestehende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z. 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z. 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Volksschule besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Volksschule im genannten Zeitpunkt ergibt.
(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Volksschule haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel der Volksschule (§ 30) angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.
(2) Der Berechnung dieser Beiträge ist zugrundezulegen, daß
1. | von jenem Schulsachaufwand, der sich aus der Errichtung und Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. a und lit. b sublit. aa ergibt, | |||||||||
a) | einen Kostenanteil von 40 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde und | |||||||||
b) | den restlichen Kostenanteil von 60 v. H. die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden | |||||||||
2. | jenen Schulsachaufwand, der sich aus der Erhaltung der Volksschule nach § 1 Abs. 3 lit. b sublit. bb ergibt, die gemäß § 36 als gesetzlicher Schulerhalter geltende Gemeinde zusammen mit den sonst dem Schulsprengel angehörenden Gemeinden | |||||||||
zu tragen haben. |
(3) Für eine neu zu errichtende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z. 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z. 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Volksschule in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Schule ergibt. Zu diesem Zweck hat die LandesregierungBildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Volksschule den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Für eine bereits bestehende Volksschule sind die Beiträge zu dem im Abs. 2 Z. 1 lit. b festgestellten Kostenanteil sowie zu den im Abs. 2 Z. 2 genannten Kosten unter Berücksichtigung der dort getroffenen Regelung in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Volksschule besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Volksschule im genannten Zeitpunkt ergibt.