§ 39 SchuOG 1995 § 39

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für eine neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) ergibt. Zu diesem Zweck hat die LandesregierungBildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 anzuwenden sind.

(3) Für eine bereits bestehende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres - abgesehen von ihrem Aufenthalt zum Zweck des Schulbesuches - in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) im genannten Zeitpunkt ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die im § 1 Abs. 4 lit. a genannten Sonderschulen.

(5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 14.09.2015 bis 31.12.2018

(1) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für eine Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) haben die Gemeinden, die mit ihrem gesamten oder einem Teilgebiet dem Schulsprengel angehören, dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten.

(2) Für eine neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich im Zeitpunkt der Erteilung der im § 14 Abs. 2 vorgeschriebenen Bewilligung aus der Anzahl der in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) wohnenden und für den Besuch der zu errichtenden Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) in Betracht kommenden Schüler zu der hieraus errechneten Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) ergibt. Zu diesem Zweck hat die LandesregierungBildungsdirektion den voraussichtlichen Schulsprengel für die neu zu errichtende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) den betroffenen Gemeinden bekanntzugeben, wobei vorher die Verfahrensvorschriften des § 34 anzuwenden sind.

(3) Für eine bereits bestehende Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) sind diese Beiträge in jedem Jahr von den im Abs. 1 genannten Gemeinden in dem Verhältnis zu leisten, das sich aus der Anzahl der Schüler, die am Ende des vorangegangenen Schuljahres - abgesehen von ihrem Aufenthalt zum Zweck des Schulbesuches - in ihrem Gemeindegebiet (Teilgebiet) gewohnt und die Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) besucht haben, zur Gesamtschülerzahl der Sonderschule (Sonderschulexpositur, Sonderschulklasse) im genannten Zeitpunkt ergibt.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die im § 1 Abs. 4 lit. a genannten Sonderschulen.

(5) Zur Bestreitung des Schulsachaufwandes für ein Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) haben die Einzugsgemeinden dem gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zu leisten. Dabei sind die Mehrkosten, die durch die Führung der Sonderschule als Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik entstehen und nicht vom Bund ersetzt werden, gleichmäßig auf die Einzugsgemeinden aufzuteilen.

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