§ 40 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische

LehrgängeSchulen

§ 40

Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische LehrgängeSchulen gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.1997

Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische

LehrgängeSchulen

§ 40

Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand für Polytechnische LehrgängeSchulen gelten die Bestimmungen des § 37 sinngemäß.

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