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(1) Der gesetzliche Schulerhalter, dem Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten sind, hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist kein Bescheid.
(2) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder durch die bekanntgegebene Höhe der Beiträge für beschwert, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der im § 48 bezeichneten Aufsichtsbehörde beantragen.
(3) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, im Fall eines Antrages nach Abs. 2 mit der Rechtskraft der Entscheidungdes Bescheides über den Antrag, fällig.
(1) Der gesetzliche Schulerhalter, dem Beiträge zur Bestreitung des Schulsachaufwandes zu leisten sind, hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist kein Bescheid.
(2) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht beitragspflichtig oder durch die bekanntgegebene Höhe der Beiträge für beschwert, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der im § 48 bezeichneten Aufsichtsbehörde beantragen.
(3) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, im Fall eines Antrages nach Abs. 2 mit der Rechtskraft der Entscheidungdes Bescheides über den Antrag, fällig.