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(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.
(5) Die §§ 9 Abs 2, 25 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.
(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
1. | Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald | |||||||||
a) | ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder | |||||||||
b) | über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist. | |||||||||
2. | An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist. |
(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.
(5) Die §§ 9 Abs 2, 25 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.
(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.