§ 42 S-ROG 2009 § 42

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Sicherung von Flächen für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauMiet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1.

Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

2.

Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.

3.

Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4.

DieFür die Fläche muss dieeine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Anlage 2 festgelegte Größe aufweisenStadt Salzburg und für sie muss eine Geschoßflächenzahl gleich oder größer der ebendort gegebenenfalls festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlvon 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.

5.

Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauWohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.

6.

Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren betrieblichen Bedarf und den Wohnbedarf für sich und ihre lebenden Nachkommen in gerader LinieBauland-Eigenbedarf zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.:

1.

die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder

2.

das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 ist § 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht.

1.

das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und

2.

die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.

(4) SoweitAuf die ErrichtungEinlösung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wennVorbehaltsflächen und die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.

(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn§ 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

1.

kein Bedarf mehr gegeben ist;

2.

eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 5 geschlossen wird oder

3.

der Vorbehaltszweck erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn die festgelegte Mindestzahl an förderbaren Wohnungen bzw das festgelegte Mindestmaß an förderbarer (Wohn-)Nutzfläche errichtet worden ist.

Der Bedarf an Flächen für den förderbaren Wohnbau ist jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Kennzeichnung des Vorbehalts zu überprüfen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) Zur Sicherung von Flächen für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauMiet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1.

Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

2.

Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.

3.

Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4.

DieFür die Fläche muss dieeine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Anlage 2 festgelegte Größe aufweisenStadt Salzburg und für sie muss eine Geschoßflächenzahl gleich oder größer der ebendort gegebenenfalls festgelegten Mindestgeschoßflächenzahlvon 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.

5.

Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauWohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.

6.

Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren betrieblichen Bedarf und den Wohnbedarf für sich und ihre lebenden Nachkommen in gerader LinieBauland-Eigenbedarf zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.:

1.

die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder

2.

das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 ist § 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht.

1.

das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und

2.

die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.

(4) SoweitAuf die ErrichtungEinlösung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wennVorbehaltsflächen und die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.

(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn§ 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

1.

kein Bedarf mehr gegeben ist;

2.

eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 5 geschlossen wird oder

3.

der Vorbehaltszweck erfüllt ist. Dies ist der Fall, wenn die festgelegte Mindestzahl an förderbaren Wohnungen bzw das festgelegte Mindestmaß an förderbarer (Wohn-)Nutzfläche errichtet worden ist.

Der Bedarf an Flächen für den förderbaren Wohnbau ist jeweils nach Ablauf von zehn Jahren ab Kennzeichnung des Vorbehalts zu überprüfen.

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