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(1) Zur Sicherung von Flächen für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauMiet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:
1. | Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist. | |||||||||
2. | Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken. | |||||||||
3. | Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu. | |||||||||
4. |
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5. | Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für | |||||||||
6. | Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren |
(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.:
1. | die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder | |||||||||
2. | das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche. |
(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 ist § 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht.
1. | das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und | |||||||||
2. | die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind. |
(4) SoweitAuf die ErrichtungEinlösung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wennVorbehaltsflächen und die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.
(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn§ 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.
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(1) Zur Sicherung von Flächen für dendie Errichtung von förderbaren WohnbauMiet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:
1. | Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist. | |||||||||
2. | Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken. | |||||||||
3. | Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu. | |||||||||
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5. | Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für | |||||||||
6. | Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren |
(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 ist gleichzeitig die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Miet-, Mietkaufwohnungen oder Eigentumswohnungen oder das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche festzulegen.:
1. | die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder | |||||||||
2. | das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche. |
(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs. 1 ist § 41 Abs. 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass diese den Festlegungen gemäß Abs. 2 nicht widerspricht.
1. | das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und | |||||||||
2. | die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind. |
(4) SoweitAuf die ErrichtungEinlösung von geförderten Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 festgelegt ist, hat sie durch gemeinnützige Bauvereinigungen zu erfolgen. Gewerbliche Bauträger dürfen geförderte Miet(kauf-)wohnungen nach Abs. 2 nur dann errichten, wennVorbehaltsflächen und die Errichtung auf Grund der Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes in der Kategorie Mietwohnungen oder Mietkaufwohnungen gefördert wird.
(5) Die Wirksamkeit eines Vorbehalts gemäß Abs. 1 endet mit dessen Löschung. Die Löschung ist vorzunehmen, wenn§ 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.
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