§ 2 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In jedem Wahlbezirk gelangen soviele Mandate zur Vergebung, wie es die Berechnung nach Abs 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung nach dem Registerzählungsgesetz im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991) haben, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu rechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlbezirk werden soviele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs 3 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlbezirke, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken gleich groß, erhalten diese Wahlbezirke je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlbezirke gleichen Anspruch, entscheidet über die Frage, welchem Wahlbezirk dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) In jedem Wahlbezirk gelangen soviele Mandate zur Vergebung, wie es die Berechnung nach Abs 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung nach dem Registerzählungsgesetz im Land Salzburg ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 des Meldegesetzes 1991) haben, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu rechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlbezirk werden soviele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, sind die gemäß Abs 3 zu ermittelnden Quotienten auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlbezirke, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlbezirken gleich groß, erhalten diese Wahlbezirke je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 36 Mandate handelt. Hätten auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich hoher Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlbezirke gleichen Anspruch, entscheidet über die Frage, welchem Wahlbezirk dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

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