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(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters auch für diesen einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung.
(5) Die Landeswahlbehörde führt neben dem ihr nach § 6 Abs 1 zukommenden Wirkungskreis die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere die nicht in Bescheidform ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(6) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, 35, 42, 46 und 55 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus sieben Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.
(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des ständigen Vertreters auch für diesen einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Landeswahlbehörde hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung.
(5) Die Landeswahlbehörde führt neben dem ihr nach § 6 Abs 1 zukommenden Wirkungskreis die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere die nicht in Bescheidform ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(6) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 12, 13, 15, 35, 42, 46 und 55 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.