Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich nach § 2 Abs. 2 lit. a des genannten Gesetzes bestimmt und daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt.
(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich nach § 2 Abs. 2 lit. a des genannten Gesetzes bestimmt und daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt.