§ 19 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich nach § 2 Abs. 2 lit. a des genannten Gesetzes bestimmt und daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Wahlbehörden haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Auf die Höhe und die Leistung der Entschädigung findet das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Entschädigung für Mitglieder der Landeswahlbehörde sich nach § 2 Abs. 2 lit. a des genannten Gesetzes bestimmt und daß Entschädigungsansprüche von Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an die Gemeinde zu richten sind, der die Entscheidung hierüber sowie die Leistung dieser Entschädigungen im eigenen Wirkungsbereich obliegt.

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