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Legende:
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(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Hiezu ist, soweit technisch möglich, das Zentrale Wählerregister heranzuziehen.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.
(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Hiezu ist, soweit technisch möglich, das Zentrale Wählerregister heranzuziehen.
(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.