§ 23 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in der Anlage 1 zu verwenden.

(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Hiezu ist, soweit technisch möglich, das Zentrale Wählerregister heranzuziehen.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 07.02.2018 bis 30.11.2022
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in der Anlage 1 zu verwenden.

(2) Das Anlegen der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Hiezu ist, soweit technisch möglich, das Zentrale Wählerregister heranzuziehen.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

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