§ 24 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Ort der Eintragung

§ 24

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
Ort der Eintragung

§ 24

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

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