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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter in den Wählerverzeichnissen mehrerer Orte eingetragen, ist er aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen worden ist, zu streichen. Von der Streichung sind der Wahlberechtigte und bei Eintragung in den Wählerverzeichnissen mehrerer Gemeinden die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.