§ 25 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist von der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 28 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Weiters können während der Einsichtsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind Streichungen nach § 24 Abs 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2022
(1) Spätestens am 32. Tag nach dem Stichtag hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(2) Die Auflage des Wählerverzeichnisses ist von der zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufenen Behörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche eingebracht werden können, sowie die Bestimmung des Abs 3 und des § 28 zu enthalten. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Weiters können während der Einsichtsfrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.

(4) Vom 1. Tag der Auflage an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen sind Streichungen nach § 24 Abs 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

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