§ 26 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung oder alphabetisch geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung oder alphabetisch geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Durch Verfügung der vorgesetzten Bezirksverwaltungsbehörde kann bestimmt werden, daß solche Kundmachungen auch in anderen Gemeinden anzuschlagen sind.

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