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(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung oder alphabetisch geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
(1Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022) In der Landeshauptstadt Salzburg hat die zum Anlegen der Wählerverzeichnisse berufene Behörde zu Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Namen der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung oder alphabetisch geordnet, sowie den Amtsraum angibt, in dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.