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(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Stelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten begehrt, ist der Grund dafür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den dazu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.