§ 29 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2022

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, davon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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