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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:
Wahlbezirk Wahlbezirksnummer
Hallein 1
Salzburg-Stadt 2
Salzburg-Umgebung 3
St Johann im Pongau 4
Tamsweg 5
Zell am See 6
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:
Wahlbezirk Wahlbezirksnummer
Hallein 1
Salzburg-Stadt 2
Salzburg-Umgebung 3
St Johann im Pongau 4
Tamsweg 5
Zell am See 6