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(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.