§ 34 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes in der Gemeinde selbst, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder aus sonstigen Gründen, unmöglich ist, wenn für sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 67 Abs. 1) gegeben ist und nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 66 in Betracht kommt.

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