§ 35 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 34 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1, die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. (Anm: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlbezirkes aufgedruckt ist, auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
Ausstellung der Wahlkarte

§ 35

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 34 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1, die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. (Anm: Anlage ist nicht darstellbar. Sie kann jedoch unter http://ris.bka.gv.at/lgbl-salzburg/ abgerufen werden). Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlbezirkes aufgedruckt ist, auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

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