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(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Diese hat die mitgeteilte Zahl der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs. 2 ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 46, 50 und 66 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62, 64, 66 und 67 die näheren Vorschriften.
(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Diese hat die mitgeteilte Zahl der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs. 2 ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können.
(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 46, 50 und 66 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62, 64, 66 und 67 die näheren Vorschriften.