§ 44 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als die höchstzulässige Zahl von Bewerbern (§ 38 Abs 4 Z 3) enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die nach Abs 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des ersten Bezirkswahlvorschlages der wahlwerbenden Partei zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Bringt eine wahlwerbende Partei in einem Bezirk keinen Bezirkswahlvorschlag ein, hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs 2 oder 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Landeswahlbehörde zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs 4 Z 1 bis 4) zur Gänze, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, ersichtlich sein. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen. In den einzelnen Wahlbezirken sind diese Wahlvorschläge entsprechend dieser Veröffentlichung, soweit sie sich auf den betreffenden Wahlbezirk bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkswahlbehörde und aller Gemeinden des Wahlbezirkes bekanntzumachen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 07.02.2018 bis 30.11.2022
(1) Spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Parteiliste mehr als die höchstzulässige Zahl von Bewerbern (§ 38 Abs 4 Z 3) enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Abs 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Landesgebiet erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die nach Abs 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des ersten Bezirkswahlvorschlages der wahlwerbenden Partei zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Bringt eine wahlwerbende Partei in einem Bezirk keinen Bezirkswahlvorschlag ein, hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs 2 oder 3 zukommende Listennummer und daneben das Wort „leer“ aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Landeswahlbehörde zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 38 Abs 4 Z 1 bis 4) zur Gänze, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten, Geburtsorten, Straßennamen und Ordnungsnummern, ersichtlich sein. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen. In den einzelnen Wahlbezirken sind diese Wahlvorschläge entsprechend dieser Veröffentlichung, soweit sie sich auf den betreffenden Wahlbezirk bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkswahlbehörde und aller Gemeinden des Wahlbezirkes bekanntzumachen.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleichgroßen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleichgroße Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Zahl anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten