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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Ein Bezirkswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 23. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(2) Ein Bezirkswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 23. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.