§ 47 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Wahlsprengel

§ 47

(1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 70 Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
Wahlsprengel

§ 47

(1) Größere sowie räumlich ausgedehnte Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die derart abzugrenzen sind, daß am Wahltag durchschnittlich 70 Wähler in einer Stunde abgefertigt werden können.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Landeswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

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