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Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlungen geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlungen geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales nach Möglichkeit ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.