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(1) In Gemeinden, dieWahlkartenwähler können ihre Stimme in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens einjedem Wahllokal zu bestimmenjener Gemeinde abgeben, in demder die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 gegeben ist. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichtenWahlkarte ausgestellt wurde.
(1) In Gemeinden, dieWahlkartenwähler können ihre Stimme in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens einjedem Wahllokal zu bestimmenjener Gemeinde abgeben, in demder die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 gegeben ist. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichtenWahlkarte ausgestellt wurde.