§ 50 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) In Gemeinden, dieWahlkartenwähler können ihre Stimme in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens einjedem Wahllokal zu bestimmenjener Gemeinde abgeben, in demder die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 gegeben ist. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichtenWahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

(1) In Gemeinden, dieWahlkartenwähler können ihre Stimme in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde mindestens einjedem Wahllokal zu bestimmenjener Gemeinde abgeben, in demder die mit Wahlkarten versehenen Wähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 gegeben ist. Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfspersonal sowie den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichtenWahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

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