§ 53 LTWO 1998 § 53

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 13.07.2012

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten udgl, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der im Abs. 1 ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 220500

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wocheneiner Woche bestraft.

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