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Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 1917:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 1917:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.