§ 54 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Wahlzeit

§ 54

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 1917:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
Wahlzeit

§ 54

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 1917:00 Uhr festgelegt werden. Für besondere Wahlbehörden gemäß § 67 Abs. 1 endet die Wahlzeit eine Stunde vor dem Ende der Wahlzeit der zur Stimmenfeststellung gemäß § 67 Abs. 3 berufenen Wahlbehörde. Ist in der Gemeinde ein bestimmtes Wahllokal für die Ausübung des Stimmrechtes durch Wahlkartenwähler bestimmt, dauert die Wahlzeit der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs. 1 keinesfalls länger als bis eine Stunde vor Ablauf der Wahlzeit in diesem Wahllokal.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten