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(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und, bei Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
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(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und, bei Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
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(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.