§ 54a LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und, bei Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden ist;

2.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt ist;

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

4.

die Wahlkarte nicht das Wahlkuvert des Wahlbezirks enthält, in dem sie ausgestellt worden ist.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Wahlkarte zu verschließen und, bei Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis zu dem Zeitpunkt einlangt, zu dem das letzte Wahllokal in der Gemeinde geschlossen wird. Als rechtzeitig eingelangt gelten auch solche Wahlkarten, die bis zu diesem Zeitpunkt bei einer in der Gemeinde eingerichteten Sprengelwahlbehörde eingebracht werden. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben worden ist;

2.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis zum Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde eingelangt ist;

3.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

4.

die Wahlkarte nicht das Wahlkuvert des Wahlbezirks enthält, in dem sie ausgestellt worden ist.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

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