§ 55 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter bei Gemeindewahlbehörden spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag und bei Sprengelwahlbehörden spätestens am 14. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

(2) Im Fall des § 67 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter bei Gemeindewahlbehörden spätestens am 10. Tag nach dem Stichtag und bei Sprengelwahlbehörden spätestens am 14. Tag nach der Festsetzung der Wahlsprengel durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge hat am Wahltag beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde einen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

(2) Im Fall des § 67 tritt an die Stelle der Berechtigung des Wahlzeugen zum Eintritt in das Wahllokal die Berechtigung des Wahlzeugen zur Begleitung der besonderen Wahlkommission. Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei ist der Ort und die Zeit des Zusammentrittes der besonderen Wahlkommission auf Anfrage von der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Auf den Gang der Wahlhandlung steht den Wahlzeugen kein Einfluß zu.

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