§ 58 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts mit der Nummer des jeweiligen Wahlbezirks zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige, verschließbare Wahlkuverts mit der Nummer des jeweiligen Wahlbezirks zu verwenden.

(2) Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 €

und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

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