§ 64 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wahlkartenwähler haben neben der Wahlkarte eine der im § 62 Abs 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen zum Nachweis ihrer Identität vorzuweisen.

(2) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs 2) zu öffnen und den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Der entnommene amtliche Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler wieder auszuhändigen, und zwar zusammen mit dem Wahlkuvert aus dem Briefumschlag, wenn der Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde wählt, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder anderenfalls zusammen mit einem in der Farbgebung deutlich unterschiedlichen Wahlkuvert mit der gleichen Nummer des Wahlbezirks wie auf dem Wahlkuvert aus dem Briefumschlag.

(3) Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarten ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlbezirks ausgestellt worden ist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes (§ 68), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 69) auszufolgen. Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlbezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(4) Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk haben das Wahlkuvert zu verschließen, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben.

(5) Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk ist, wenn ihnen beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und sie die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehren, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(6) Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 62 sinngemäß.

(7) Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Wahlkartenwähler haben neben der Wahlkarte eine der im § 62 Abs 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen zum Nachweis ihrer Identität vorzuweisen.

(2) Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs 2) zu öffnen und den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen. Der entnommene amtliche Stimmzettel ist dem Wahlkartenwähler wieder auszuhändigen, und zwar zusammen mit dem Wahlkuvert aus dem Briefumschlag, wenn der Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde wählt, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder anderenfalls zusammen mit einem in der Farbgebung deutlich unterschiedlichen Wahlkuvert mit der gleichen Nummer des Wahlbezirks wie auf dem Wahlkuvert aus dem Briefumschlag.

(3) Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarten ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlbezirks ausgestellt worden ist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlbezirkes (§ 68), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 69) auszufolgen. Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlbezirkes einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(4) Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk haben das Wahlkuvert zu verschließen, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben.

(5) Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlbezirk ist, wenn ihnen beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und sie die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehren, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(6) Im Übrigen gelten für die Stimmabgabe von Wahlkartenwählern die Bestimmungen des § 62 sinngemäß.

(7) Die Namen von Wahlkartenwählern sind am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.

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