§ 66 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme in einem solchen Wahllokal abzugeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 62 und 64 über Wahlkarten, zu beachten.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) Um den Bewohnern von Pflegeeinrichtungen, den Patienten in Krankenanstalten und den Kurgästen in Kuranstalten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich der betreffenden Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, haben die gehfähigen Bewohner, Kurgäste oder Patienten ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme in einem solchen Wahllokal abzugeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Personen auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen (Aufstellen eines Wandschirmes udgl) vorzusorgen, dass der Wähler unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 62 und 64 über Wahlkarten, zu beachten.

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